Bei der „Übungsleiterpauschale“ handelt es sich nicht um ein besonderes Entgelt für einen Übungsleiter, sondern nur um eine Regelung im Einkommenssteuergesetz (EStG), wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine gezahlte Vergütung beim Empfänger steuerfrei sein kann. Nach der entsprechenden gesetzlichen Regelung (§ 3 Nr. 26 EStG) sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter oder einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit bis zu dem Betrag von 2.400,00 € pro Jahr (200,00 € pro Monat) steuerbefreit, wenn die Vergütung von einem als gemeinnützig anerkannten Verein für diese Tätigkeit gezahlt wird. Mit Vergütung gemeint ist eine Entlohnung der von dem Übungsleiter aufgebrachten Arbeitskraft und Arbeitszeit.
Da es sich um einen Steuerfreibetrag beim Empfänger handelt, kann dieser den Betrag auch nur einmal in Anspruch nehmen. Hat der Übungsleiter also mehrere Übungsleitertätigkeiten bei verschiedenen gemeinnützigen Vereinen, werden alle Vergütungen zusammengerechnet. Deshalb darf ein Verein nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er an jeden Übungsleiter bis zu 2.400,00 € im Jahr steuerfrei auszahlen kann. Das muss er mit jedem Übungsleiter jedes Jahr neu klären und sich vom Übungsleiter schriftlich bestätigen lassen. Denn nach den Lohnsteuerrichtlinien ist dies zwingende Voraussetzung dafür, dass der Verein auf die Steuerfreiheit vertrauen und die Vergütung steuerfrei behandeln darf. Ohne die Erklärung muss der Verein Lohnsteuer einbehalten und abführen, gegebenenfalls auch Sozialversicherungsbeiträge.
Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html