Grundsätzlich dürfen nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen (§ 18 GlüStV). Das Saarland hat davon Gebrauch gemacht und in § 13 des saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) festgelegt, dass die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und Ausspielungen im Sinne von § 18 GlüStV in Form einer Allgemeinverfügung erteilt werden kann.
Zuständig dafür ist nach § 14 Abs. 5 AG GlüStV-Saar der für Ihren Verein örtlich zuständige Landkreis bzw. der Regionalverband Saarbrücken. Diese haben auch alle von der Möglichkeit Gebrauch gemacht und Allgemeinverfügungen erlassen. Wegen der Details der einzelnen Allgemeinverfügungen können Sie sich an die entsprechenden Stellen wenden und nach den genauen Regularien und Voraussetzungen fragen.
Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html