Ein Ersatz der dem Übungsleiter in Ausübung der Tätigkeit für den Verein tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen ist oft aufgrund anderer steuerrechtlicher Regelungen steuerfrei. Deshalb können Auslagen oft neben der gegebenenfalls nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Vergütung („Übungsleiterpauschale“) ebenfalls steuerfrei ersetzt werden. Es kommt hier auf den Einzelfall an und kann nicht allgemein beantwortet werden.
Werden allerdings die Auslagen pauschal im Rahmen einer Aufwandsentschädigung ersetzt, so ist der Gesamtbetrag meist als Vergütung einzuordnen und muss dann in den nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Betrag von 2.400,00 € mit eingerechnet werden.
Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html