Kann der/die 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied in Personalunion auch das Amt des Kassierers übernehmen?

Die Antwort auf diese Frage hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Während noch 1983 zum Beispiel das Landgericht Darmstadt entschieden hat, dass in einem laut Satzung aus mehreren Personen bestehenden Vorstand eines eingetragenen Vereins Personalunion bei mehreren Vorstandsposten nur zulässig ist, wenn die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt (LG Darmstadt, Beschl v. 04.07.1983, 5 T 499/83). Entschied das Oberlandesgericht Hamm dann 2010, dass eine Vorstandswahl, die eine Person in mehrere in der Satzung vorgesehene Vorstandsämter beruft, wirksam ist, sofern nicht die Satzung die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter untersagt (OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.2010, Az. 15 W 286/10). Lässt sich eine entsprechende Beschränkung in der Satzung nicht feststellen, steht es den Mitgliedern kraft ihrer Vereinsautonomie frei, wie sie die vorgesehenen Vorstandsämter besetzen wollen.

Sofern die Satzung kein ausdrückliches Verbot der Personalunion enthält, ist nach aktueller Rechtslage die Wahl zum/zur Kassierer/in in Personalunion rechtlich möglich.

Gibt es eine Pflichtanzahl an Vorstandsmitgliedern?

Nein, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches das Vereinsrecht beinhaltet, kennt nur den vertretungsberechtigten Vorstand als solches und lässt auch zu, dass dieser aus beliebig vielen oder auch nur aus einer Person besteht. Es steht jedem Verein frei, in seiner Satzung die Anzahl von Vorstandsmitgliedern festzulegen oder auch einen um nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder „erweiterten Vorstand“ einzurichten.

Welche Vorstandsmitglieder sind unbedingt erforderlich?

Rechtlich ist unbedingt erforderlich lediglich ein Vorstandsmitglied, welches den Verein dann den Verein außergerichtlich und gerichtlich vertritt. Diese Variante ist jedoch praktisch bedenklich, da bei Ausfall dieser einen Person (z. B. wegen Krankheit oder Amtsniederlegung) der Verein rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist. Deshalb sollte die Satzung eines Vereins zumindest die Regelung enthalten, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht, die jeweils alleine vertretungsberechtigt sind.

Unser/e Kassier/in ist zurückgetreten und eine/n Stellvertreter ist nicht vorgesehen. Muss bis zur Neuwahl ein/e kommissarische/r Kassier/in bestimmt werden oder kann das Amt bis zur nächsten Wahl unbesetzt bleiben?

Nach § 27 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt (§ 40 BGB). Wenn also in der Satzung keine Regelung enthalten ist, dass das Amt eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von einem anderen Vereinsorgan als der Mitgliederversammlung besetzt wird, scheidet die „kommissarische Besetzung bis zur Neuwahl“ ohnehin aus.

Wenn der/die Kassierer/in dem vertretungsberechtigten Vorstand angehört, ist eine Neubesetzung zwingend notwendig, wenn durch dessen Ausscheiden der Verein nach § 26 BGB nicht mehr ordnungsgemäß vertreten ist und damit rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist. Ansonsten muss das Amt nur dann neu besetzt werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich verlangt.

Auch ist der Vorstand des Vereins trotz des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds sofern nicht die Satzung eine abweichende Bestimmung trifft auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Jedenfalls ist er es dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt.

Ist es möglich ein Vorstandsmodell mit gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern (Teamvorstand) im Verein zu etablieren? Wie sieht eine Satzungsregelung aus?

Grundsätzlich verlangt das Gesetz in § 26 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur, dass der Verein einen Vorstand haben muss. Grund dafür ist, dass der Verein diesen braucht um im Rechtsverkehr vertreten zu werden. Daher genügt nach dem Gesetz, dass es ein einziges Vorstandsmitglied gibt. Nach § 58 Nr. 3 BGB hat jeder Verein in seiner Satzung ausdrücklich zu regeln, wie sich der Vorstand zusammensetzt. Damit ist es dem Verein überlassen, die Anzahl der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und auch deren Amtsbezeichnungen selbst festzulegen. Das Gesetz selbst kennt keine Amtsbezeichnungen außer der des „Vorstandsmitglieds“. Deshalb ist es durchaus zulässig, dass die Satzung keine funktionsorientierten Amtsbezeichnungen enthält.

Auch kann die Satzung bestimmen, dass dem Vorstand Personen angehören, die nicht nach § 26 BGB vertretungsberechtigt sind. In so einem Fall muss aber die Satzung ganz genau regeln, wer vom Vorstand zur Vertretung des Vereins berechtigt ist und wer nicht.

Nach § 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung, wenn nicht die Satzung dieses Recht einem anderen Organ zugewiesen hat (§ 40 BGB).

Außerdem wird der Verein durch die Mehrheit der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten, wenn der vertretungsberechtigte Vorstand aus mehreren Personen besteht. Das kann (§ 40 BGB) und sollte aber in der Satzung abweichend geregelt werden. Sowohl die Einzelvertretungsberechtigung, als auch das sogenannte „Vieraugenprinzip“ haben jeweils Vor- und Nachteile.

Damit in einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand eine geordnete Zusammenarbeit möglich ist, sollte dann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden, wer welche Aufgaben im Vorstand hat. Diese Geschäftsordnung kann vom Vorstand selbst oder aber von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu empfehlen ist es, dass dies der Vorstand selbst tut, da dessen Mitglieder am besten einschätzen können, wer welche Aufgaben wohl am besten wird erfüllen können. Außerdem kann der Vorstand dann die Geschäftsordnung auch jederzeit durch entsprechenden Vorstandsbeschluss an geänderte Gegebenheiten anpassen. Ansonsten wäre immer eine förmliche Mitgliederversammlung notwendig.

Eine den obigen Ausführungen entsprechende Satzungsregelung könnte zum Beispiel so lauten:
Formulierungsbeispiel:

Die Vereinsführung setzt sich wie folgt zusammen:
a. mindestens drei und höchstens fünf vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder
b. bis zu fünf weitere nicht vertretungsberechtigten Mitgliedern der Vereinsführung

Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.

Die nicht vertretungsberechtigten Mitglieder der Vereinsführung werden von dem vertretungsberechtigten Vorstand gewählt. Auch sie werden für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.

Die Vereinsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Mitglieder der Vereinsführung geregelt werden.
Sofern die Regelungen zur Zusammensetzung des Vorstands entsprechend geändert werden, muss darauf geachtet werden, ob im Übrigen Folgeänderungen in der Satzung notwendig sind, zum Beispiel durch die Änderung der Bezeichnungen der Vorstandsmitglieder.

Die Wahl erfolgt dann im Sinne von „Wahl des ersten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds“, dann des zweiten etc.

Ist der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds trotz fehlender Entlastung wirksam?

Die Entlastung des Vorstands ist im Vereinsrecht des BGB nicht geregelt, sondern hat sich aus der Praxis entwickelt. Aus rechtlicher Sicht ist die dem Vorstand erteilte Entlastung die Erklärung des Vereins, dass die Geschäftsführung des Vorstands als grundsätzlich gesetzes- und satzungskonform gebilligt und vom Verein auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand verzichtet wird (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87; v. 21.04.1986, Az. II ZR 165/85; v. 12.01.1987, Az. II ZR 152/86). Demnach ist die Wirksamkeit eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds oder eine Neubesetzung des Amtes von der Frage der Entlastung unabhängig. Auch die Fortführung der Vereinsgeschäfte ist dadurch nicht beeinträchtigt.

Muss der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes von seinem Amt schriftlich erfolgen?

Bei der Amtsniederlegungserklärung eines Vereinsvorstandsmitglieds handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung, die grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, also auch mündlich erklärt werden kann (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 19.03.2015, Az. 20 W 327/14). Allerdings muss diese Erklärung, um wirksam zu sein, entweder gegenüber dem nach der Satzung zuständigen Bestellungsorgan (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.02.2016, Az. 3 Wx 4/16; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 24.01.1978, Az. 20 W 853/77) oder gegenüber einem anderen (amtierenden) vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 24.01.1978, Az. 20 W 853/77).

Bedenken Sie jedoch, dass nach § 67 Abs. 1 BGB jede Änderung des vertretungsberechtigten Vorstands, also auch ein Rücktritt und die Neubesetzung des Amtes, von dem vertretungsberechtigten Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden ist. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. Das gilt auch bei einem mündlich erklärten Rücktritt. Denn es muss sich – jedenfalls im Regelfall – für das Registergericht auch im Falle der mündlichen Amtsniederlegungserklärung des Vorstandes die erforderliche inhaltliche Richtigkeitsgewähr der Anmeldung der Änderung im Vorstand durch eine entsprechende Abschrift einer Urkunde über die Änderung oder natürlich auch des Originals ergeben. Das kann neben der schriftlichen Rücktrittserklärung auch aus dem Protokoll der Sitzung ergeben, in der der Rücktritt erklärt worden ist (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 19.03.2015, Az. 20 W 327/14). Deshalb sollte die Satzung regeln, dass der Vorstand außerhalb einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung nur durch schriftliche Erklärung zurücktreten kann.

Formulierungsbeispiel: Die Rücktritt eines nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds ist außerhalb einer Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied möglich.

Muss der/die Vorsitzende die Mitglieder über den Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes informieren?

Vorsitzende eines Vereins haben nicht die Pflicht, aber das Recht, die Mitglieder über die Änderungen im Vorstand zu informieren. Das ist insbesondere deshalb angebracht, da durch die Information der Mitglieder vermieden wird, dass Mitglieder sich an falsche Vorstandsmitglieder wenden.

Ist der Rücktritt vom Rücktritt möglich?

Die Rücktrittserklärung eines Amtsträgers im Verein gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder dem Organ, welches für seine Bestellung zuständig ist, ist als Kündigung des zwischen dem Verein und dem Amtsträger bestehenden Innenverhältnisses anzusehen. Hierbei handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, welche mit dem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Deshalb kann sie auch nach dem Zugang nicht mehr zurückgenommen werden. Sofern der zurückgetretene Amtsträger weiter seinem Amt nachgehen möchte, muss er von dem zuständigen Vereinsorgan neu in dieses Amt gewählt werden (Röcken, ZStV 2014, 236 mwN.).

Was genau bedeutet die Entlastung des Vorstandes?

Die Entlastung (nicht: Entlassung) des Vorstands ist im Vereinsrecht des BGB nicht geregelt, sondern hat sich aus der Praxis entwickelt. Aus rechtlicher Sicht ist die dem Vorstand erteilte Entlastung die Erklärung des Vereins, dass die Geschäftsführung des Vorstands als grundsätzlich gesetzes- und satzungskonform gebilligt und vom Verein auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand verzichtet wird (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87; v. 21.04.1986, Az. II ZR 165/85; v. 12.01.1987, Az. II ZR 152/86). Der Vorstand hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entlastung.

Für den Fall, dass der Vorstand nicht entlastet wird, bedeutet dies rechtlich aber lediglich, dass falls es überhaupt Schadenersatzansprüche des Vereins gegen den Vorstand geben sollte, diese bis zu ihrer Verjährung geltend gemacht werden könnten, da der Verzicht darauf nicht erklärt worden ist.

Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html