Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der Mitglieder ist dem Verein nur erlaubt, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Rechtsgrundlagen für die konkrete Veröffentlichung greift.
In der Regel deckt die Mitgliedschaft im Verein rechtlich nicht auch die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der Mitglieder auf der Internetseite ab. Denn die Veröffentlichung mag zwar im Interesse des Vereins sein, aber für die Erfüllung der Mitgliedschaft oder aber der Erfüllung der Vereinszwecke nicht erforderlich. Bei einer Teilnahme an Wettkämpfen durch Mitglieder eines Sportvereins kann dies aber auch anders zu bewerten sein. Denn die Teilnahme an Wettbewerben gehört Sportvereinen zur Erfüllung des Vereinszwecks. Deshalb sind die Verarbeitungen personenbezogener Daten erlaubt, soweit das für die Durchführung des Wettkampfes erforderlich ist. Deshalb kann im Einzelfall die Veröffentlichung von Teilnehmerlisten oder auch die Veröffentlichung von Ergebnislisten von der Wettkampfteilnahme bereits abgedeckt sein. In der Regel besteht hier jedoch kein Interesse an der Veröffentlichung von Ergebnissen, welche sportlich nicht relevant sind.
In der Regel wird die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf der Internetseite des Vereins nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Personen möglich sein. Diese Einwilligung kann aber jederzeit widerrufen werden und der Verein muss auch beweisen können, dass ihm die Einwilligung wirksam erteilt worden ist (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html